Grundsätzlich ist Briefkastenwerbung wettbewerbsrechtlich nach § 7 UWG zulässig.
Unzulässig ist es allerdings Werbung einzuwerfen, wenn der Empfänger in erkennbarer Weise die Werbung nicht wünscht.
Quilt Ihr Briefkasten über vor Werbung oder
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Mit diesen Schildern machen Sie rechtsverbindlich Ihren Wunsch deutlich.
In der Regel wird dies durch einen sogenannten allgemeinen Sperrvermerk am Briefkasten wie „Bitte keine Werbung“ deutlich.
Macht der Kunde deutlich, dass er keine Werbung erhalten will und wird diese trotzdem in den Briefkasten eingeworfen, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung und es liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG vor.
Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass kostenlose Anzeigeblätter mit redaktionellem Inhalt, in denen lose Werbeprospekte einliegen, auch nicht von Sperrvermerken wie „Keine Werbung“ umfasst sind (Beschluss vom 16.05.2012 – I ZR 158/11). Der Empfänger müsse seinen entgegenstehenden Willen durch eine deutliche Aussage wie "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" klar machen.
Zudem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass kostenlose Anzeigeblätter mit redaktionellem Inhalt, in denen lose Werbeprospekte einliegen, auch nicht von Sperrvermerken wie „Keine Werbung“ umfasst sind (Beschluss vom 16.05.2012 – I ZR 158/11). Der Empfänger müsse seinen entgegenstehenden Willen durch eine deutliche Aussage wie "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" klar machen.
2 Stück Briefkastenschilder
aus hochwertigem, lasergraviertem Kunststoff.
Größe 80x25mm
auf Wunsch selbstklebend ausgestattet (Aufpreis 0,60€)
Die Klebung ist sehr fest und lässt sich nur schwer wieder entfernen !
Der Versand dieses Artikels erfolgt mit Briefpost und ist für Sie kostenfrei.
Andere Größen und Ausführungen auf Anfrage.
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